
HAUPTAMTLICHEN OBERBÜRGERMEISTERIN / OBERBÜRGERMEISTERS (W/M/D)
CRAILSHEIM
Tradition im Blut. Innovation im Kopf. Hohenlohe im Herzen. DIE STELLE DER/DES
HAUPTAMTLICHEN OBERBÜRGERMEISTERIN / OBERBÜRGERMEISTERS (W/M/D)
der Großen Kreisstadt Crailsheim (ca. 37.500 Einwohner) ist infolge des Ablaufs der Amtszeit des aktuellen Amtsinhabers zum 1. Februar 2026 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Rechtsstellung und Besoldung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag,
2. November 2025, eine eventuell
notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, 30. November 2025, statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger (w/m/d)), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (w/m/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Montag, 6. Oktober 2025, 18.00 Uhr, schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Großen Kreisstadt Crailsheim, Herrn Jörg Steuler, Marktplatz 1, 74564 Crailsheim, in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift „Oberbürgermeisterwahl“ eingereicht werden. Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
- 50 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bewerbung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern; diese werden auf Anforderung des Bewerbers (w/m/d) unter Angabe des Namens und der Anschrift (Hauptwohnung) von der Stadt Crailsheim, Ressort Sicherheit & Bürgerservice, Marktplatz 1, 74564 Crailsheim kostenfrei ausgegeben
- eine für die Wahl von der Wohn- gemeinde der Hauptwohnung der Bewerber (w/m/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck
- eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (w/m/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vorliegt
- Unionsbürger (w/m/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (w/m/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes).
Den zur Wahl zugelassenen Bewerbern (w/m/d) wird die Gelegenheit gegeben, sich den Bürgerinnen und Bürgern in öffentlicher Versammlung vorzustellen. Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung werden den Bewerbern (w/m/d) rechtzeitig vorher bekanntgegeben.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.